Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

1. Allgemeines, Anwendungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten (nachfolgend: „Lieferant“). Die AEB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2 Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Kauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen und/oder Software und/oder Leistungen (im Folgenden stets “Lieferung“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§ 433 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), § 650 Abs. 1 BGB)). Die AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Kauf und /oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.3 Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss durch den Lieferanten uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Übersendung per Telefax oder E-Mail reicht nicht aus. Maßgeblich für alle fristgerechten Erklärungen ist der Zugang beim Erklärungsempfänger.
1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss

2.1 Nur schriftlich erteilte Bestellungen und Vereinbarungen sind für uns bindend (Vertragsschluss). Mündliche Vereinbarungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. Der Schriftform in diesem Sinne genügen auch Schriftwechsel per Telefax oder E-Mail und Bestellungen über elektronische Bestellsysteme. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten haben wir das Recht, den Vertrag aus diesem Grunde anzufechten.

2.2 Der Lieferant hat unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Werktagen schriftlich oder durch E-Mail in Textform zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Der Liefertermin muss als Tagesdatum bestätigt werden. Die Auftragsbestätigung stellt die Annahme unseres Angebots dar. Der von uns vorgegebene und vom Lieferanten bestätigte Liefertermin ist verbindlich und wird Vertragsbestandteil. Eine Auftragsbestätigung, die uns später als 14 (vierzehn) Kalendertage nach Bestelldatum zugeht, führt nicht zu einem Vertragsschluss und gilt als neues Angebot, das der Annahme durch uns bedarf. Wir behalten uns vor, die Annahme des Angebots durch Annahme der Lieferung zu erklären.

2.3 Im gesamten Schriftwechsel und in allen Rechnungen und Versandpapieren sind die Referenzdaten gemäß Vorgabe in der Bestellung anzugeben.

2.4 Einzelne Bestellungen sind im Schriftverkehr getrennt zu benennen.

3. Lieferzeit und Lieferverzug

3.1 Der von uns in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend. Es handelt sich hierbei um den Anliefertermin der Ware an der Anlieferadresse. Die Einhaltung der Anlieferung innerhalb der angegebenen Zeiten zur Warenannahme obliegt dem Lieferanten. Der Lieferant ist verpflichtet,

3.1.1 uns unverzüglich schriftlich or per E-Mail (Textform) in Kenntnis zu setzen, wenn er den vereinbarten Liefertermin voraussichtlich ganz oder teilweise nicht einhalten kann und uns

3.1.2 die voraussichtliche Dauer der Verzögerung mitzuteilen.

3.2 Teillieferungen sind in jedem Fall unzulässig, es sei denn wir haben gesondert zugestimmt.

3.3 Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 4 bleiben unberührt.

3.4 Ist der Lieferant in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 0,2 % des Nettopreises für jeden Kalendertag des Verzugs verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

3.5 Wir sind berechtigt, Forderungen aus einem pauschalierten Schadensersatzanspruch gemäß 3.4 gegen Forderungen des Lieferanten aufzurechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

3.6 Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

3.7 Liefert der Lieferant früher als vereinbart, so sind wir berechtigt, angemessene Lagerkosten für die längere Dauer der Lagerung zu berechnen. § 315 BGB (Bestimmung der Leistung durch eine Partei) findet Anwendung. Vor Eintreten des Liefertermins sind wir jedoch nicht verpflichtet, die Ware anzunehmen.

4. Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

4.1 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen.

4.2 Lieferungen erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, gemäß DDP (INCOTERMS 2020) an die von uns angegebene Anlieferadresse. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort, einschließlich etwaiger Nacherfüllungen. Bei ausdrücklich vereinbarten abweichenden Lieferbedingungen sind wir berechtigt, die Versandart sowie den Frachtführer vorzugeben.

4.3 Jeder Lieferung muss ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer, Index, Menge, Ursprungsland und Zolltarifnummer je gelieferter Position) sowie unserer Bestellkennung (Bestelldatum, Bestell- und Positionsnummer), und Art der Verpackung sowie der Anzahl der Packstücke und Gewicht der Packstücke in doppelter Ausfertigung beigelegt sein. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Leistung der Vergütung nicht zu vertreten.

4.4 Der Lieferant ist zu vorgeschriebener, sofern nicht zutreffend, zu sachgemäßer Verpackung und Deklaration verpflichtet.

4.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht gemäß DDP (INCOTERMS 2020) mit deren Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei Vereinbarung einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Annahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.

4.6 Geraten wir in Annahmeverzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z. B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

5. Informationspflichten des Lieferanten

5.1 Vor Änderungen von Herstellungsverfahren, Materialien oder Zulieferteilen für unsere Lieferungen, Verlagerung von Fertigungsstandorten, ferner vor Änderungen von Verfahren und Einrichtungen zur Prüfungen der Produkte oder von sonstigen Qualitätssicherungsmaßnahmen wird der Lieferant uns so rechtzeitig informieren, dass wir in der Lage sind zu prüfen, ob sich die Änderung nachteilig für uns auswirken könnte. Der Lieferant hat Dritte, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zulässigerweise heranzieht, gleichermaßen zu verpflichten. Ebenso ist ein Wechsel der Dienstleister oder Unterlieferanten durch den Lieferanten anzuzeigen. Sind nachteilige Auswirkungen nicht auszuschließen, wird der Lieferant die Belieferung mit unveränderten Teilen so lange sicherstellen, bis eine geeignete Alternativlösung gefunden ist.

5.2 Im Falle einer Produktabkündigung oder bei sonstigen relevanten Änderungen in Bezug auf von uns regelmäßig bestellte Lieferungenhat uns der Lieferant unaufgefordert vorab schriftlich eine Frist von mindestens 12 (zwölf) Monaten für einen Last-Time-Buy einzuräumen.

5.3 Änderungen in der Firmierung sind uns unverzüglich mitzuteilen.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

6.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich ausschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

6.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z. B. Herstellung, Montage, Einbau, Lizenzen) sowie alle Nebenkosten (z. B. Materialkosten, ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf unser Verlangen zurückzunehmen.

6.3 Die Rechnung ist für jede Bestellung gesondert nach Lieferungen an unsere Rechnungsadresse zu senden. Sie darf der Lieferung nicht beiliegen.

6.4 Die Zahlung erfolgt nach unserer Wahl entweder,

6.4.1 innerhalb von 14 (vierzehn) Kalendertagen mit 3 % Skonto oder

6.4.2 innerhalb von 30 (dreißig) Kalendertagen netto.

Die Zahlungsfrist beginnt nach vertragsgemäßem, vollständigen Wareneingang und Erhalt der Unterlagen gemäß Punkt 4.3, jedoch nicht vor dem vereinbarten Liefertermin.

6.5 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Der Anspruch des Lieferanten auf Zahlung von Verzugszinsen bleibt unberührt. Für den Eintritt unseres Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Lieferanten erforderlich.

6.6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

6.7 Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäß.

6.8 Die Auswahl der Zahlungsart bleibt uns vorbehalten.

7. Höhere Gewalt

7.1 Der Zeitraum zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien verlängert sich bei höherer Gewalt, insbesondere Naturkatastrophen, Erdbeben, hoheitlichen Verfügungen, Transportbeschränkungen, Betriebsstörungen, Beschränkungen des Energieverbrauchs, allgemeiner Mangel an Rohstoffen, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Unruhen, Epidemien/Pandemien, Lockdown, Streik, Aussperrung oder sonstigen unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignissen, die die jeweilige Partei nicht zu vertreten hat, für die Dauer der Störung im Umfang ihrer Wirkung. Beginn und Ende des jeweiligen Hindernisses wird die betreffende Partei unverzüglich mitteilen. Insoweit stehen der anderen Partei keine Ansprüche zu.

8. Unterlagen, Vertraulichkeit und Know-how, Software, Datenschutz

8.1 An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte sowie sonstigen Schutzrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Beendigung des Vertrags zu vernichten oder auf unseren Wunsch an uns ohne Zurückbehaltung einer Kopie zurückzugeben, sofern diesem nicht eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist entgegensteht.

8.2 Der Lieferant muss diese Vereinbarung sowie Vertrauliche Informationen, die ausgetauscht werden, geheim halten. Vertrauliche Informationen sind sämtliche Informationen, die dem Lieferanten von uns oder in unserem Auftrag mündlich, schriftlich, per Datentransfer und in elektronisch gespeicherter Form oder auf andere Weise übermittelt werden und die bei vernünftiger Betrachtung als urheberrechtlich geschützt, sensibel oder nicht öffentlich einzustufen sind. Vertrauliche Informationen sind insbesondere, aber nicht abschließend, Spezifikationen, wissenschaftliche Unterlagen, Patentanträge sowie -offenlegungen, Prozesse, Verfahren, Formalien, Modelle, Muster, Wissen, Daten, Zeichnungen, Know-how, Analysen, Berechnungen, Untersuchungen, Stückzahlen, Konditionen und sonstige Einzelheiten unserer Bestellungen sowie Kopien und Abschriften davon. Mit einem Vertraulichkeitsvermerk gekennzeichnete Informationen sind in jedem Fall Vertrauliche Informationen.

8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, Vertrauliche Informationen geheim zu halten und Dritten nicht zu offenbaren. Der Lieferant wird die erforderlichen Schritte unternehmen, um eine unzulässige Offenlegung der empfangenen Vertraulichen Informationen zu verhindern. Insbesondere sollen nur die Mitarbeiter von den Vertraulichen Informationen Kenntnis erlangen, soweit es der Vertragszweck erfordert.

8.4 Der Lieferant verpflichtet sich weiterhin, Vertrauliche Informationen ausschließlich zur Erreichung des vereinbarten Zwecks zu verwenden und im Fall der Beendigung der Zusammenarbeit nicht zu verwenden.

8.5 Die bei der Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten vom Lieferanten geschaffenen Eigentums-, gewerblichen Schutz- und Urheberrechte sowie das Know-how stehen ausschließlich uns zu und sind vollumfänglich auf uns zu übertragen. Entstehen Urheberrechte beim Lieferanten, räumt uns der Lieferant zeitlich und räumlich unbeschränkte ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Werk ein.

8.6 Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen oder Vertraulichen Informationen oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten nur mit unserer schriftlichen Einwilligung selbst verwendet oder Dritten zur Verfügung gestellt werden.

8.7 Bei Lieferung von Standard-Software durch den Lieferanten (einschließlich sämtlicher Updates, Upgrades, Patches usw.) sind wir und die mit uns verbundenen Unternehmen zur Durchführung aller urheberrechtlich relevanten Vorgänge berechtigt, die notwendig oder nützlich sind, um die Software vertragsgemäß zu nutzen. Der Lieferant räumt uns an der Standard-Software die Rechte ein, alle Vorgänge durchzuführen, die üblicherweise mit der Nutzung von Software verbunden sind, insbesondere die örtlich und zeitlich unbeschränkten Rechte zur Vervielfältigung (einschließlich der Erstellung von Sicherungskopien), zur Bearbeitung in jeder Weise einschließlich der Fehlerbeseitigung, zur Vermietung, Weiterveräußerung, Unterlizenzierung und für sonstige Nutzungsmöglichkeiten, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Eingeräumt sind darüber hinaus Rechte für zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbekannte Nutzungsarten. Der Lieferant hat für Rechtseinräumungen seitens der Urheber zur sorgen. An individuell für uns erstellter Software (Individualsoftware) erhalten wir sämtliche zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkten Rechte in exklusiver Form. Der Lieferant hat uns den Quellcode der Individualsoftware vollständig zusammen mit der Entwicklungsdokumentation zu übergeben. Die vom Lieferanten gelieferte Software, einschließlich der in Lieferungen enthaltenen und verbauten Software (Embedded Software) enthält keine Software, die nach der Definition der „Open Source Initiative“ Open Source Software („OSS“) ist. Soweit die gelieferte Software OSS enthält, wird der Lieferant ausdrücklich darauf hinweisen und im Einzelnen benennen, welche OSS in welchen Komponenten der gelieferten Software enthalten ist und unter welcher Lizenz die OSS steht sowie welche Verpflichtungen wir unter den jeweiligen Lizenzbedingungen erfüllen müssen. Die gelieferte Software enthält in keinem Fall OSS, die bei Verwendung der gelieferten Software zu einem „Copyleft-Effekt“ führt.

8.8 Der Lieferant wird die für ihn geltenden datenschutzrechtlichen Pflichten erfüllen.

9. Materialbeistellung und Eigentums-/Rechtevorbehalt

9.1 An beigestellten Stoffen und Materialien (z. B. Fertig- und Halbfertigprodukte) einschließlich an Software behalten wir uns das Eigentum sowie etwaige an den beigestellten Mitteln bestehende Urheber- und sonstigen Schutzrechte, insbesondere urheberrechtliche Verwertungs- und Nutzungsrechte, vor. Dies gilt auch für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Lieferanten für die Erfüllung der Lieferung oder Leistung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren, in geeigneter Weise als unser Eigentum zu kennzeichnen und in üblichem Umfang gegen Diebstahl, Zerstörung und Verlust zu versichern.

9.2 Dem Lieferanten ist es gestattet, von uns beigestellte Ware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich für uns. Der Lieferant verwahrt die dabei entstehende neues Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf.

9.3 Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer beigestellten Sache zu dem Wert der anderen Sachen.

9.4 Bleiben Teile der beigestellten Ware nach der Verarbeitung über, so verbleiben diese in unserem Eigentum, auch wenn es sich um nicht für den Verwendungszweck geeignete Produktionsreste handelt. Sind keine abweichenden Regelungen getroffen, ist der Lieferant verpflichtet, uns über die Restmenge zu informieren. Die Entscheidung, ob die beigestellte Ware oder die Reste hieraus, beim Lieferanten verbleiben oder an uns oder Dritte versandt werden, obliegt ausschließlich uns.

9.5 Die Übereignung der Ware auf uns erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts, sodass ein vom Lieferant gegebenenfalls wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an uns gelieferten Ware und für diese gilt.

9.6 In unserem Auftrag gefertigte Werkzeuge oder anderen Fertigungsmittel gehen vollständig in unser Eigentum über. Die Besitzübertragung wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant die Werkzeuge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für uns verwahrt. Die Werkzeuge sind getrennt aufzubewahren und in den Geschäftsbüchern kenntlich zu machen. Auf Verlangen sind die Werkzeuge jederzeit herauszugeben. Für Werkzeuge oder andere Fertigungsmittel, an denen geistige Eigentumsrechte, insbesondere Urheberrechte oder andere Schutzrechte bestehen, erwerben wir mit Herstellung die ausschließlichen, inhaltlich, zeitlich und örtlich unbeschränkten Verwertungs- und Nutzungsrechte.

10. Mangelhafte Lieferung

10.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Verpackung, Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Alle Lieferungen haben mindestens dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgeblichen Stand der Technik zu entsprechen.

10.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, dem Lieferanten oder dem Hersteller stammt.

10.3 Hinsichtlich der Lieferung ist der Lieferant ferner verpflichtet, die gültigen und anwendbaren europäischen und nationalen Richtlinien, Verordnungen und Gesetze, insbesondere, aber nicht abschließend, die RoHS, WEEE, REACH sowie das ElektroG zu beachten. Außerdem muss die Lieferung den anwendbaren und gültigen Normen (z. B. DIN, IEC) entsprechen.

10.4 Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

10.5 Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z. B. offensichtliche Transportbeschädigungen, offensichtliche Falsch- und Minderlieferung). Eine weitergehende Prüfungspflicht besteht nicht. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Etwaige Mängel werden wir dem Lieferanten innerhalb angemessener Frist anzeigen. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Im Übrigen gilt § 377 Abs. 5 HGB.

10.6 Der Lieferant hat alle Aufwendungen zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung am jeweiligen Verwendungsort der Ware zu tragen. Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.

10.7 Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten zweimalig fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; der Lieferant ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten.

10.8 Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

11. Produzentenhaftung und Regress

11.1 Sofern ein Dritter gegen uns Ansprüche aus Produkt- oder Produzentenhaftung geltend macht, der auf die Lieferung des Lieferanten zurückzuführen ist, so stellt uns der Lieferant auf erstes Anfordern von derartigen Ansprüchen im Umfang seines Haftungsbeitrages im Außenverhältnis frei oder leistet in dieser Höhe Regress an uns.

11.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufaktionen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

11.3 Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme abzuschließen, zu unterhalten und uns diese auf Verlangen vorzulegen.

11.4 Unbeschadet unserer Mängelansprüche stehen uns die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette zu (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB). Wir sind insbesondere berechtigt, die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Endkunden im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht im Fall von Mängelansprüchen (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. Bevor wir einen von unserem Endkunden geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme des Lieferanten ersuchen. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Endkunden geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Lieferung durch uns oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

11.5 Unberührt bleiben unsere Rechte gemäß § 327u Abs. 4 BGB betreffend die zwingenden gesetzlichen Sondervorschriften für Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern (Rückgriff des Unternehmers).

12. Verjährung

12.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

12.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 1 beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

12.3 Die Nacherfüllung ist unverzüglich vorzunehmen. Sie bewirkt einen Neubeginn der Verjährung, es sei denn Umfang, Dauer und/oder Kosten der Nacherfüllung lassen nicht auf ein Anerkenntnis der Nacherfüllungspflicht durch den Lieferanten schließen. Im Falle der berechtigten Mängelrüge verlängert sich die Verjährungsfrist um die zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegende Zeitspanne.

12.4 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts und Werkvertragsrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts oder Werkvertragsrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

13. Import- und Exportbestimmungen, Einhaltung von Gesetzen

13.1 Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der Europäischen Union (EU) angehörenden Land außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgen, hat der Lieferant seine EU-Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben.

13.2 Der Lieferant ist verpflichtet, aufgrund von EU- oder sonstigen Bestimmungen notwendige Auskünfte zu seiner Lieferantenerklärung auf eigene Kosten zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.

13.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns spätestens in seinem Angebot mitzuteilen:

13.3.1 ob die Lieferungen und Leistungen (oder ein Teil hiervon) nationalen Exportkontrollrechtvorschriften unterliegen. Ist dies der Fall, ist die Ausfuhrlistennummer mitzuteilen;

13.3.2 ob die Lieferungen und Leistungen (oder ein Teil hiervon) EG-Exportkontrollvorschriftenunterliegen. Ist dies der Fall, ist die zugehörige Nummer der „Güterliste“ mitzuteilen;

13.3.3 ob die Lieferungen und Leistungen (oder ein Teil hiervon) US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften unterliegen. Wenn dies der Fall ist, ist die „Export Control Classification Number“ (ECCN) mitzuteilen, soweit die Lieferungen den „Export Administration Regulations“ (EAR) unterfallen; anderenfalls, bei Anwendbarkeit der „International Traffic in Arms Regulation“ (ITAR) ist die „United States Munition List Number“ (USML) mitzuteilen. Ferner ist bei Einschlägigkeit der ITAR-Bestimmungen mitzuteilen, ob die Lieferungen und Leistungen (oder ein Teil hiervon) als „Significant Military Equipment“ oder als „Major Defense Equipment“ eingestuft sind;

13.3.4 ob die Lieferungen und Leistungen (oder ein Teil hiervon) anwendbaren Sanktionsbestimmungen unterliegen;
Im Falle des schuldhaften Unterlassens oder der fehlerhaften Mitteilung dieser Angaben sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch uns bleibt unberührt.

13.4 Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammenhang mit allen Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten die jeweils für ihn zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere AML (anti-money laundering) und ESG (environmental, social, governance) Vorschriften, einzuhalten. Der Lieferant wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Produkte allen anwendbaren zwingenden Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen und hat uns die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen. Der Lieferant wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in diesem Punkt 13.4 enthaltenen, den Lieferanten treffenden Verpflichtungen durch seiner Unterlieferanten sicherzustellen.

13.5 Der Lieferant wird uns unverzüglich mitteilen, wenn seine Lieferungen die in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2017/821 (Konfliktmineralien-Verordnung) aufgeführten Minerale und Metalle (Konfliktmineralien) enthalten. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher Vorgaben der Konfliktmineralien-Verordnung und wird seine vertraglich geschuldeten Leistungen unter Einhaltung der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hockrisikogebieten erbringen. Wir behalten uns vor, mindestens einmal jährlich die Lieferanten, deren Lieferungen Konfliktmineralien enthalten oder enthalten könnten zu kontaktieren und Informationen zur Identifizierung der Schmelz- und Raffineriebetriebe in der Lieferkette abzufragen. Der Lieferant wird Informationen gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. f), g) und h) der Konfliktmineralien-Verordnung einschließlich der entsprechenden Dokumentation vorhalten und uns diese auf Anfrage bereitstellen. Der Lieferant wird uns bei etwaigen Prüfungen Dritter im Sinne von Art. 6 der Konfliktmineralien-Verordnung umfassend unterstützen und die dafür erforderlichen Informationen und Dokumente bereitstellen.

13.6 Der Lieferant sichert zu, dass der seinen Beschäftigten gezahlte Lohn der Höhe nach mindestens dem gesetzlichen Mindestlohn entspricht und der Lieferant sämtliche weiteren sich aus dem Mindestlohngesetz (MiLoG) ergebenden Verpflichtungen einhält. Diese Zusicherung erfolgt in Textform. Der Lieferant wird etwaige Subunternehmer, die er zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten einsetzt, mindestens in Textform verpflichten, die Bestimmungen des MiLoG einzuhalten und die Einhaltung durch geeignete Maßnahmen überprüfen bzw. sicherstellen. Auf Anfrage wird uns der Lieferant die beauftragten Subunternehmer benennen. Der Lieferant sichert zu, dass wir oder von uns autorisierte Dritte berechtigt sind, die Einhaltung der sich aus dem MiLoG ergebenden gesetzlichen Pflichten durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen. Zu diesem Zweck wird der Lieferant uns auf Anfrage stichprobenartig Gehaltsabrechnungen seiner Beschäftigten in anonymisierter Form zur Verfügung stellen. Sollten wir aufgrund von Verstößen gegen das MiLoG durch den Lieferanten oder dessen Subunternehmer von Dritten in Anspruch genommen werden, wird der Lieferant uns vollumfänglich freistellen. Diese Freistellungsverpflichtung umfasst auch Ordnungs- und Bußgelder sowie Ansprüche von Sozialversicherungsträgern und Finanzbehörden. Weiterhin sind von der Freistellung auch Rechtsanwaltskosten gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für eine etwaig erforderliche außergerichtliche und gerichtliche Rechtsverteidigung bei Inanspruchnahme umfasst. Verstößt der Lieferant oder ein von ihm eingesetzter Subunternehmer gegen die Bestimmungen des MiLoG, sind wir berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen.

14. Eigentum, Urheberrecht, Schutzrechte Dritter

14.1 Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung der Ware keine Patente, Lizenzen oder andere Eigentums-, Urheber-, Schutzrechte Dritter verletzt werden, wenn er die Rechtsverletzungen kannte oder hätte kennen müssen. Gegebenenfalls anfallende Lizenzgebühren trägt der Lieferant.

14.2 Werden wir von einem Dritten in diesem Zusammenhang in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten ohne Zustimmung des Lieferanten hierüber irgendwelche Vereinbarungen zu treffen.

15. Werbematerial

Es ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung gestattet, auf die mit uns bestehende Geschäftsbeziehung in beispielsweise, jedoch nicht abschließend, Informations- oder Werbematerial (z. B. Referenzlisten) Bezug zu nehmen.

16. Rechtswahl und Gerichtsstand

16.1 Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods; CISG).

16.2 Ist der Lieferant Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser jeweiliger Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu erheben.

16.3 Sollte eine Regelung dieser AEB eine Lücke enthalten, so gilt anstelle der lückenhaften Bestimmung diejenige Regelung, die dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn der lückhaften Bestimmung von den Parteien wirtschaftlich beabsichtigt war.

16.4 Soweit diese AEB dem Kunden auch in anderer Sprache zur Verfügung gestellt werden, gilt allein die deutsche Fassung.

 

Allgemeine Lieferbedingungen (ALB)

1. Anwendungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen (ALB) gelten für alle unsere Rechtsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Kunde“) für Lieferungen von Sachen und/oder Software (nachfolgend „Lieferungen“) und Leistungen (z.B. Montage, Entwicklung u.s.w.) (nachfolgend „Leistungen“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder (teilweise) bei Zulieferern einkaufen (§ 433 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), § 650 Abs. 1 BGB). Die ALB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2 Die ALB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über Lieferungen und/oder Leistungen mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.

1.3 Unsere ALB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

1.4 Individuell getroffene Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen ALB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, oder Mängelanzeigen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen ALB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

1.7 Die Begriffe „Schadensersatzanspruch“ oder „Schadensersatzansprüche“ in diesen ALB umfassen auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

2. Angebot und Annahme, Dokumentation; Güten, Maße und Gewichte

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kostenvoranschläge, Kalkulationen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen etc. (nachfolgend „Unterlagen“) – auch in elektronischer Form – überlassen haben.

2.2 An Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte sowie sonstigen Schutzrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen Zustimmung. Auf Verlangen sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurückzugeben.

2.3 Angaben in Unterlagen, auf die wir verwiesen oder die wir übergeben haben, enthalten keine Garantien im Sinne des § 443 BGB, sondern einfache Leistungsbeschreibungen.

2.4 Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 (zwei) Wochen nach Zugang bei uns anzunehmen.

2.5 Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch vorbehaltlose Auslieferung an den Kunden erfolgen. Der Schriftform in diesem Sinne genügen auch Schriftwechsel per Telefax oder E-Mail (Textform).

2.6 Güten und Maße bestimmen sich mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN-/EN-Normen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch. Abweichungen von Güte, Maß und Gewicht sind nach DIN/EN oder der geltenden Übung zulässig. Bezugnahmen auf Normen, wie z. B. DIN/EN oder deren Bestandteile, wie z. B. Werkstoffblätter, Prüfbescheinigungen und Prüfnormen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.

2.7 Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach Norm ermittelt werden. Unberührt bleiben die üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o. a. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

3. Fristen für Lieferungen und/oder Leistungen, Verzug

3.1 Fristen und Termine für Lieferungen und/oder Leistungen (nachfolgend „Lieferfrist(en)“) sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt werden. Lieferfristen werden individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

3.2 Der Beginn der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, die Abklärung aller technischen Fragen sowie die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen und Obliegenheiten des Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend einschließlich einer angemessenen Wiederanlauffrist; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

3.3 Ferner steht die Vertragserfüllung unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen, Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Der Kunde verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/ Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen planmäßige Lieferzeiten außer Kraft. Insoweit gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Schadensersatzansprüche sind diesbezüglich ausgeschlossen; davon ausgenommen sind die Fälle der zwingenden Haftung gemäß Punkt 11.2.

3.4 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus anderen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere durch:

3.4.1 höhere Gewalt, wie z.B. Naturkatastrophen, Erdbeben, hoheitliche Verfügungen, Transportbeschränkungen, Beschränkungen des Energieverbrauchs, allgemeiner Mangel an Rohstoffen, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien/Pandemien, Lockdown, Streik oder Aussperrung oder

3.4.2 Virus- oder sonstige Angriffe Dritter auf unser IT-System, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten, oder

3.4.3 nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung durch Unterlieferanten nicht einhalten können, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen.

3.5 Für den Eintritt des Lieferverzuges ist in jedem Fall eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde ab der zweiten vollendeten Woche des Verzuges für jede weitere Woche pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen, sofern er glaubhaft macht, dass ihm durch den Verzug ein Schaden entstanden ist: Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% (null Komma fünf Prozent) des Nettopreises (Auftragswert), insgesamt jedoch höchstens 5% (fünf Prozent) des Auftragswerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden tatsächlich gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Übersteigt der voraussichtliche Verzögerungsschaden 20% vom Wert der von der Lieferverzögerung betroffenen Menge, ist der Kunde verpflichtet, sich unverzüglich um einen entsprechenden Deckungskauf zu bemühen, gegebenenfalls von uns nachgewiesene Deckungskaufmöglichkeiten unter Rücktritt vom Vertrag für die von der Lieferverzögerung betroffene Menge wahrzunehmen; in diesem Fall werden die nachgewiesenen Mehrkosten des Deckungskaufs und für die Zwischenzeit nachgewiesener Verzögerungsschaden von uns erstattet. Kommt der Kunde seinen Schadensminderungspflichten nach dem vorhergehenden Absatz nicht nach, ist unsere Haftung für nachgewiesenen Verzögerungsschaden auf 50% des Wertes der betroffenen Menge beschränkt.

3.6 Sowohl Ansprüche des Kunden auf Ersatz des Verzögerungsschadens wegen Lieferverzugs als auch weitere Schadensersatzansprüche, die insgesamt über die in Punkt 4.5 dieser ALB hinausgehen, sind in allen Fällen des Lieferverzugs, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist zur Lieferung und/oder Leistung ausgeschlossen; davon ausgenommen sind die Fälle der zwingenden Haftung gemäß Punkt 11.2.

3.7 Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, wenn der Schaden, der durch den Lieferverzug entstanden ist, die in Punkt 4.5 dieser ALB festgesetzte Grenze übersteigt.

3.8 Eine Änderung zum Nachteil der Beweislast des Kunden ist mit den vorstehenden Bestimmungen nicht verbunden.

3.9 Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen, innerhalb einer angemessenen Frist, zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung und/oder Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung und/ oder Leistung besteht.

3.10 Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

4. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme und Annahmeverzug

4.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung EXW (Ex Works Lieferort am entsprechenden ADVENTURE LAKES Standort gem. INCOTERMS 2020).

4.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht wie folgt auf den Kunden über:

4.2.1 bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage gemäß EXW mit Bereitstellung der Ware am Lieferort;

4.2.2 bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in den Betrieb des Kunden oder von diesem benannten Montageort; sofern ein Probebetrieb schriftlich vereinbart ist, nach mängelfreiem Probebetrieb, sofern sich der Probebetrieb bzw. die Übernahme unverzüglich an die Aufstellung oder Montage anschließen. Andernfalls geht die Gefahr bereits mit der betriebsbereiten Aufstellung oder Montage auf den Kunden über.

4.3 Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

4.4 Ist eine Abnahme vereinbart, hat der Kunde diese unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 2 (zwei) Wochen nach Fertigstellung und Anzeige durch uns vorzunehmen. Soweit der Kunde die Abnahme nicht fristgemäß durchführt oder diese unberechtigt verweigert, so gilt die Abnahme als erfolgt. Der Abnahme steht die Ingebrauchnahme der Ware – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – gleich. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Kunde, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerkes berechnet. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern und ihm zu berechnen.

4.5 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, verletzt er schuldhaft eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens zu verlangen. Dies schließt Mehraufwendungen ein. Beginnend ab dem ersten Tag nach Anzeige der Versandbereitschaft darf Lagergeld in Höhe von 0,5% (Null Komma Fünf Prozent) des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet werden; das Lagergeld wird auf höchstens 5% (fünf Prozent) des Rechnungsbetrags begrenzt. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Parteien unbenommen. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt uns unbenommen.

4.6 Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen stehen dem Kunden die Rechte aus §§ 281, 323 BGB erst dann zu, wenn er uns eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die – insoweit abweichend von §§ 281, 323 BGB – mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.

4.7 Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.

4.8 Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.

4.9 Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde. Dem Kunden wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

4.10 Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks, geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Kunden über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Kunden. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Kunden.

4.11 Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Kunden. Sie werden an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Kunden für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.

4.12 Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig. Die Angabe einer „circa“-Menge berechtigt uns zu einer Über-/Unterschreitung und entsprechenden Berechnung von bis zu 10%.

4.13 Wir sind berechtigt, die Quittung des Empfangs beim Empfänger in elektronischer Form einzuholen.

5. Aufstellung, Montage

Für die Konditionen von Aufstellung und Montage gelten die unter Punkt 6.2 definierten Regelungen. Im Übrigen gelten für Aufstellung und Montage folgende Bestimmungen:

5.1 Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

5.1.1 alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,

5.1.2 die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,

5.1.3 Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,

5.1.4 bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Kunde zum Schutz unseres Besitzes oder des Besitzes unseres Subauftragnehmers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes bzw. des eigenen Personals ergreifen würde und

5.1.5 Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

5.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

5.3 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände, einschließlich Bedienungsanleitungen, Beschreibungen und Stücklisten, an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden. Kosten für Hin- und Rücksendungen erfolgen zu Lasten des Kunden. Alle Vorarbeiten müssen vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrtswege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

5.4 Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch von uns oder unserem Subauftragnehmer nicht zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von uns oder unseres (beauftragten) Montagepersonals zu tragen.

5.5 Es bleibt uns überlassen zu entscheiden, wo die Leistungen erbracht werden, soweit sie nicht nur an einem Ort durchgeführt werden können.

5.6 Der Kunde hat uns wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

6. Preise und Zahlungsbedingungen, Ausfuhrnachweis, Umsatzsteuer; Auftragsstornierung; Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

6.1 Für Lieferungen – ohne Aufstellung oder Montage beim Kunden – gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, jeweils in Euro (€), und zwar EXW zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Hinzu kommen sämtliche Steuern, Zölle oder Abgaben sowie Konsulats- und Legalisierungsgebühren, die gegebenenfalls abweichend vom anwendbaren Recht (vgl. Punkt 16) nach einer anderen Rechtsordnung zwingend anfallen sowie Verpackungskosten, soweit nicht bereits im Preis explizit inbegriffen. Holt ein Kunde, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (ausländischer Abnehmer), oder dessen Beauftragter, Ware ab oder befördert oder versendet er sie ins Ausland, so hat der Kunde uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Kunde die für die ausgeführte Lieferung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen. Bei Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedsstaaten hat uns der Kunde vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Anderenfalls hat er für unsere Lieferungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen. Für jede steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aus der Bundesrepublik Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedsstaat ist der Kunde der Ware gemäß der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung verpflichtet, uns einen Nachweis über das tatsächliche Gelangen der Ware (Gelangensbestätigung) bzw. danach anderen Belegnachweis durch andere, gleichwertige Bestätigungen des mit dem Transport Beauftragten zur Verfügung zu stellen. Der Nachweis erfolgt auf einem durch uns bereitgestellten Formular. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Kunde den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz bezogen auf den bisherigen (Netto-) Rechnungsbetrag zu zahlen.

6.2 Für die Berechnung von Leistungen (z.B. Aufstellung oder Montage) gilt unsere Preisliste in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Kostenvoranschläge sind unverbindlich und werden nach gesonderter Vereinbarung erstellt. Die Kosten für die Erstellung sind im Preis enthalten, soweit nicht anders vereinbart. Die Kosten für den Voranschlag sind dann gesondert zu entrichten, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

6.3 Alle Zahlungen sind fällig und innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Rechnungsstellung ohne Abzug von Skonto zu zahlen. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Kunden im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.

6.4 Wir behalten uns vor, Zahlungssicherheiten und/oder Vorauszahlungen auf die Lieferung und/oder Leistung zu verlangen.

6.5 Storniert der Kunde verbindlich erteilte Aufträge, bleibt er im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Zahlung verpflichtet. Auch wenn wir infolge eines Stornoverlangens Produkte nicht herstellen, ist der Kunde jedenfalls zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bestellter Leistungen abzüglich ersparter Materialaufwendungen verpflichtet.

6.6 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Die geschuldete Vergütung ist während des Verzugs mit 9%-Punkten über dem Basiszinssatz, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart, zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 (HGB), Handelsgesetzbuch) unberührt.

6.7 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

6.8 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

6.9 Eventuell vereinbarte Preisnachlässe auf die im Vertrag ausgewiesenen Preise oder Rabatte gleich welcher Art entfallen, sofern der Kunde mit seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen ganz oder teilweise in Verzug gerät.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt) und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z. B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Wir sind zur Abtretung der uns gegenüber dem Kunden zustehenden Zahlungsansprüche berechtigt.

7.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Punktes 7.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Punktes 7.1.

7.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er sich das Eigentum vorbehält und die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Punkte 7.4 bis 7.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung im Sinne dieses Punktes 7. gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werkverträgen.

7.4 Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechungswertes der Vorbehaltware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Punkt 7.2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werkvertrag in gleichem Umfang im Voraus an uns abgetreten.

7.5 Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.

7.6 Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.

7.7 Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

7.8 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

7.9 Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o. ä.) insgesamt um mehr als 50 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

8. Softwareprodukte

8.1 Wir räumen dem Kunden das nicht ausschließliche Recht ein, die vertragsgegenständlichen Computerprogramme und die dazugehörige Dokumentation (nachfolgend gemeinsam „Software“) ausschließlich für den Betrieb der dafür bestimmten oder mitgelieferten Hardware zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht besteht, sofern nicht vertraglich begrenzt, zeitlich unbefristet. Von dem Nutzungsrecht nicht umfasst sind das Recht zur Übersetzung, Vermietung, Verleihung, Unterlizenzierung, das Recht zur Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe oder anderweitigen Zurverfügungstellung an Dritte. Eine Vervielfältigung ist nur gestattet, sofern die Anfertigung einer Sicherungskopie oder dies für den Betrieb der dafür bestimmten oder mitgelieferten Hardware erforderlich ist. Der Kunde ist grundsätzlich nicht befugt, die Software ganz oder teilweise zu bearbeiten, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder anderweitig zur Erlangung des Quellcodes zurück zu entwickeln, es sei denn dies ist aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder ausdrücklich schriftlich durch uns gestattet.

8.2 Die Überlassung der Software erfolgt ausschließlich in maschinenlesbarer Form („object code“) und ohne Quellcode („source code“) und Quellcodedokumentation.

8.3 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes räumen wir dem Kunden das Recht ein, das Nutzungsrecht an der Software auf einen Dritten zu übertragen, jedoch nur gemeinsam mit der Hardware, so wie es der Kunde von uns erworben hat. Ist dies der Fall, wird der Kunde dem Dritten die vorstehenden Verpflichtungen und Beschränkungen gleichermaßen auferlegen.

8.4 Alle sonstigen Rechte verbleiben bei uns.

8.5 Soweit wir dem Kunden Software überlassen, für deren Nutzung wir nur ein abgeleitetes Recht besitzen (Fremdsoftware), gelten zusätzlich zu den hier vereinbarten Regelungen auch die mit unserem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen. Soweit dem Kunden Open Source Software überlassen wird, gelten die Bestimmungen, denen die Open Source Software unterliegen, vorrangig vor den Bestimmungen dieser ALB. Soweit die Nutzungsbedingungen für die Open Source Software dies zwingend vorschreiben, überlassen wir dem Kunden auch den Quellcode. Auf das Vorhandensein und die Nutzungsbedingungen von Fremdsoftware werden wir an geeigneter Stelle hinweisen.

9. Sachmängelansprüche

9.1 Für die Rechte des Kunden bei Sachmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nur unerheblich abweicht; Vertragsgemäßheit und Mangelfreiheit unserer Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen über Qualität und Menge der bestellten Ware. Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit übernommen, als dies ausdrücklich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Kunden. Wir haften nicht für Verschlechterung oder Untergang oder unsachgemäße Behandlung der Ware nach Gefahrübergang. Inhalte der vereinbarten Spezifikation und ein etwa ausdrücklich vereinbarter Verwendungszweck begründen keine Garantie; die Übernahme einer Garantie bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Rückgriffsansprüche des Kunden nach §§ 445a, 445b BGB gegen uns sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Kunden geltend gemachten Mängelansprüche Dritter und setzen voraus, dass der Kunde seiner im Verhältnis zu uns obliegenden Rügepflicht gemäß § 377 HGB nachgekommen ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß § 478 BGB).

9.2 Eine Sachmängelhaftung ist z.B., jedoch nicht abschließend, ausgeschlossen bei Abnutzung, übermäßiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Montagearbeiten, die nicht durch uns verursacht sind, der Wahl eines ungeeigneten Montageortes oder anderer chemischer, elektrischer oder elektrochemischer Einflüsse, die nicht unserem Verantwortungsbereich zuzuordnen sind. Ebenso ist eine Sachmängelhaftung ausgeschlossen bei unsachgemäß vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder von diesem beauftragte Dritte.

9.3 Grundlage unserer Sachmängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese ALB in den Vertrag einbezogen wurden.

9.4 Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Sachmangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen sonstiger Dritter übernehmen wir keine Haftung.

9.5 Die Sachmängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 Abs. 2 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Sachmangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich und detailliert Anzeige zu machen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, jedoch spätestens innerhalb eines Jahres nach Ablieferung der Ware bzw. Abnahme schriftlich zu rügen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung des Mangels erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt.

9.6 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, so können wir nach unserer Wahl zunächst den Sachmangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Sache liefern (Ersatzlieferung), sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gemäß Punkt 4 vorlag. Davon unberührt bleibt unser Recht, die Nacherfüllung zu verweigern.

9.7 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Sachmangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

9.8 Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

9.9 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir nur insoweit, als diese nicht unverhältnismäßig sind, das ist insbesondere der Fall, wenn die gelieferte Ware entgegen ihres bestimmungsmäßigen Gebrauchs an einen anderen als den Lieferort verbracht worden ist. Sofern die Ware an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist tragen wir nur diejenigen Aufwendungen, die entstanden wären, wenn der Kunde diese Verbringung unterlassen hätte.

9.10 Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die uns hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

9.11 Uns ist stets die Gelegenheit zur zweimaligen Nacherfüllung zu geben. Wenn die Nacherfüllung zweimalig fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde von dem Einzelauftrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

9.12 Als Sachmangel von Software gelten nur vom Kunden nachgewiesene und reproduzierbare Abweichungen von der jeweiligen Spezifikation. Kein Sachmangel liegt vor, wenn er in der dem Kunden zuletzt überlassenen Version der Software nicht auftritt und die Verwendung dieser Version zumutbar ist. Ferner liegt kein Sachmangel in den folgenden Fällen vor:

9.12.1 Inkompatibilität mit der vom Kunden verwendeten Datenverarbeitungsumgebung (es sei denn diese entspricht unseren Vorgaben),

9.12.2 Benutzung der Software zusammen mit der Software Dritter, sofern wir dies nicht ausdrücklich schriftlich gestatten oder

9.12.3 unsachgemäße Nutzung oder Pflege der Software durch den Kunden oder Dritte.

9.13 Weitere Ansprüche aufgrund von Sachmängeln sind ausgeschlossen, sofern dies nicht durch zwingende gesetzliche Bestimmungen ausgeschlossen ist, siehe Punkt 11.2. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10. Rechtsmängelansprüche

10.1 Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von Rechten Dritter, insbesondere auch von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten (nachfolgend „Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir im Rahmen der gemäß Punkt 13. bestimmten Verjährungsfrist wie folgt:

10.1.1 Wir werden nach unserer Wahl entweder ein Nutzungsrecht erwirken, die Ware so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, steht dem Kunden ein Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

10.1.2 Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde uns unverzüglich über vom Dritten geltend gemachten Ansprüche verständigt, diesbezügliche Ansprüche nicht anerkennt und uns alle Abwehr- und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.

10.2 Wir haften nicht, soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

10.3 Ferner haften wir nicht, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung durch den Kunden oder dessen Kunden verändert oder zusammen mit Produkten Dritter eingesetzt wird.

10.4 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Punkte 9. entsprechend.

10.5 Weitergehende oder andere als die in diesem Punkt 10. geregelten Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind die Fälle der zwingenden Haftung gemäß Punkt 11.2. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

11. Haftung; Schadensersatz

11.1 Soweit nicht anderweitig in diesen ALB geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Dies gilt ausdrücklich auch für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.

11.2 Die unter Punkt 11.1 sowie andere in diesen ALB geregelten Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen der Haftung gelten nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:

11.2.1 wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

11.2.2 bei vorsätzlich von uns (einschließlich unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen) verursachten Schäden,

11.2.3 bei grob fahrlässig von uns (einschließlich unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen) verursachten Schäden ,

11.2.4 bei Nichteinhaltung einer schriftlich übernommenen Garantie,

11.2.5 bei zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz,

11.2.6 bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,

11.2.7 sofern eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinaflicht) verletzt wurde (wesentlich ist eine Vertragspflicht, wenn deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut); der Schadensersatzanspruch ist hier jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht einer der anderen vorgenannten Fälle vorliegt.

11.3 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Unberührt bleiben die nach § 327u Abs. 4 BGB zwingenden gesetzlichen Sondervorschriften für Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern (Rückgriff des Unternehmers), soweit deren zwingender Anwendungsbereich eröffnet ist und nicht ein gleichwertiger Ausgleich für einen Regressverzicht (z.B. Herstellergarantie) vereinbart ist.

12. Vertragsbeendigung wegen mangelnder Zahlungsfähigkeit

Falls erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder außerordentlich fristlos zu kündigen. Der Umstand nach Satz 1 gilt als wichtiger Grund.

13. Verjährung

13.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

13.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 478 BGB) sowie §§ 445a Abs. 1, 445b Abs. 1 BGB.

13.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß diesen ALB ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen. Nachbesserung und Ersatzlieferung lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen, insoweit durch uns keine diesbezügliche Rechtspflicht anerkannt wird.

14. Eigentum, Urheberrecht, gewerbliche Schutzrechte

14.1 Alle Informationen, Daten und Schriftstücke, gleichviel welcher Form, die wir durch den Kunden erhalten und diesem zuvor gehörten oder ihm im Rahmen einer Lizenz zur Verfügung gestellt wurden, verbleiben im Eigentum des Kunden.

14.2 Alle Informationen, Daten und Schriftstücke, gleichwelcher Form, die in unserem Eigentum stehen, oder die wir im Rahmen einer Lizenz dem Kunden zur Verfügung stellen, verbleiben in unserem Eigentum.

14.3 Für alle Informationen, Daten, Schriftstücke, Erfindungen und andere Arbeitsergebnisse, gleichviel welcher Form, ob verkörpert oder nicht, die wir, alleinig oder gemeinsam mit Arbeitnehmern und/oder Unterauftragnehmern bei der Durchführung dieses Vertrages entwickeln (im Folgenden zusammen „Werke“), sollen die folgenden Regelungen gelten: Wir bleiben alleiniger Inhaber an allen bekannten oder hiernach entstehenden, patentierbaren oder nicht patentierbaren Rechten und Know-How. In Bezug auf den Auftragsgegenstand gewähren wir für die Dauer des Vertragsverhältnisses und soweit zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig, dem Kunden hiermit ein nicht-exklusives, widerrufliches, lizenzgebührenfreies und unbegrenztes Recht zur Nutzung (ohne Recht zur Unterlizenzvergabe).

15. Vertraulichkeit, Datenschutz

15.1 Alle Informationen, die der Kunde von uns erhält, insbesondere technische Informationen, Know-How, Preise, Konditionen, sind uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht für Informationen, die dem Kunden bereits bekannt waren oder von denen er anderweitig Kenntnis erlangt hat.

15.2 Es ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung gestattet, auf die mit uns bestehende Geschäftsverbindung in Informations- oder Werbematerial Bezug zu nehmen.

15.3 Der Kunde hat diese Verpflichtungen ebenfalls seinen Subunternehmern, die er für die Ausführung des Vertrags mit uns beauftragt, aufzuerlegen.

15.4 Die geltenden Bestimmungen des Datenschutzes bleiben unberührt. Hinweise zur Verwendung personenbezogener Daten sind unserer Datenschutzerklärung (https://www.adventurelakes.com/datenschutz/) zu entnehmen.

16. Rechtswahl und Gerichtsstand, Sonstiges

16.1 Für diese ALB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

16.2 Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager, sofern im Einzelfall nicht anders vereinbart. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Kunden ist der Sitz unserer Gesellschaft.

16.3 Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

16.4 Sollte eine Regelung dieser ALB eine Lücke enthalten, so gilt anstelle der lückenhaften Bestimmung diejenige Regelung, die dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn der lückhaften Bestimmung von den Parteien wirtschaftlich beabsichtigt war.

16.5 Soweit diese ALB dem Kunden auch in anderer Sprache zur Verfügung gestellt werden, gilt allein die deutsche Fassung.

 

Stand: 18.01.2023
ADVENTURE LAKES GmbH